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Waffengesetz (WaffG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 1779) BGBl. III 7133-3

Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften

Abschnitt II. Gewerbsmässige Waffenherstellung, Waffenhandel

Abschnitt III. Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen und Munition

  • § 16 Beschusspflicht
  • § 17 Ausnahmen von der Beschusspflicht
  • § 18 Beschussprüfung
  • § 19 Prüfzeichen
  • § 20 Ermächtigung für die Beschussprüfung
  • § 21 Zulassung von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen
  • § 22 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
  • § 23 Zulassung von pyrotechnischer Munition
  • § 24 Gewerbsmässiges Überlassen
  • § 25 Zulassung von Munition
  • § 26 Ermächtigungen für die Bauartzulassung und für die Errichtung eines Beschussrates

Abschnitt IV. Einfuhr

  • § 27 Einfuhr von Schusswaffen und Munition

Abschnitt V. Erwerben und Überlassen von Waffen und Munition

  • § 28 Waffenbesitzkarte
  • § 29 Munitionserwerb
  • § 30 Versagung
  • § 31 Sachkunde
  • § 32 Bedürfnis
  • § 33 Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition
  • § 34 Überlassen von Waffen und Munition

Abschnitt VI. Führen von Waffen

  • § 35 Waffenschein
  • § 36 Versagung des Waffenscheins

Abschnitt VII. Verbote

  • § 37 Verbotene Gegenstände
  • § 38 Handelsverbote
  • § 39 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
  • § 40 Verbote für den Einzelfall

Abschnitt VIII. Sonstige waffenrechtliche Vorschriften

  • § 41 Nichtgewerbsmässige Waffenherstellung
  • § 42 Sicherung gegen Abhandenkommen
  • § 43 Anzeigepflichten
  • § 44 Schiesstätten, Ausbildung im Verteidigungsschiessen
  • § 45 Schiessen
  • § 46 Auskunft, Nachschau, Vorzeigepflicht
  • § 47 Rücknahme und Widerruf
  • § 48 Folgen der Rücknahme, des Widerrufs und des Erlöschens
  • § 49 Kosten
  • § 50 Sachliche Zuständigkeit
  • § 51 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
  • § 52 Örtliche Zuständigkeit

Abschnitt IX. Straf- und Bussgeldvorschriften

  • § 52a Strafvorschriften
  • § 53 Strafvorschriften
  • § 54 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
  • § 55 Ordnungswidrigkeiten
  • § 56 Einziehung und Erweiterter Verfall

Abschnitt X. Übergangs- und Schlussvorschriften

  • § 57 Übergangsvorschriften
  • § 58 Anzeigepflicht und Führungsverbot für verbotene Gegenstände
  • § 59 Anmeldepflicht für Schusswaffen
  • § 59b Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
  • § 59c Übergangsregelung für Berlin (West)
  • § 60 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung und des Einzelhandelsgesetzes
  • § 61 Übergangsvorschrift für nicht zugelassene Munition
  • § 62 Inkrafttreten


Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Waffenbegriffe.

(1) Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
(2) Tragbare Geräte, die zum Abschiessen von Munition bestimmt sind, stehen den Schusswaffen gleich.
(3) Die Schusswaffeneigenschaft geht erst verloren, wenn alle wesentlichen Teile so verändert sind, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden
können.
(4) Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Schusswaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heisse Gase verwendet werden,
2. Geräte nach Absatz 2.
(5) Selbstladewaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Schusswaffen, bei denen nach dem ersten Schuss lediglich durch Betätigen des Abzuges weitere Schüsse aus demselben Lauf abgegeben werden können.
(6) Schussapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare Geräte, die für gewerbliche oder technische Zwecke bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird.
(7) Hieb- und Stosswaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoss oder Stich Verletzungen beizubringen. Den Hieb- und Stosswaffen stehen Geräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie durch körperliche Berührung Verletzungen beizubringen.

§ 2 Munition und Geschosse.

(1) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die das Geschossenthalten),
2. Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nichtenthalten),
3. pyrotechnische Munition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält), die zum Verschiessen aus Schusswaffen bestimmt ist. Der pyrotechnischen Munition nach Satz 1 Nummer 3 stehen gleich Raketen, die nach dem Abschuss durch die von ihnen mitgeführte Ladung angetrieben werden und Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten.
(2) Der Munition stehen nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen gleich, wenn die Treibladungen eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe angepasste Form haben und zum Antrieb von Geschossen bestimmt sind.
(3) Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind
1. feste Körper oder
2. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

§ 3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer.

(1) Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen den Schusswaffen gleich. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
wiederhergestellt werden kann.
(2) Wesentliche Teile sind
1. der Lauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind,
2. bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches,
3. bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist,
4. bei Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
(3) Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.
(4) Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind.

§ 4 Erwerben, Überlassen, Führen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt einen Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn erlangt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes überlässt einen Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn einem anderen einräumt.
(3) Die tatsächliche Gewalt von Personen, die im Rahmen einer Erlaubnis nach § 7 tätig werden, ist dem Erlaubnisinhaber zuzurechnen.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie ausserhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.

§ 5 Zuverlässigkeit.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieses Gesetzes besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1. Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäss umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
3. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrats oder Gefährdung der äusseren Sicherheit,
b) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
c) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
d) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
e) wegen einer Straftat gegen dieses Gesetz, das Bundeswaffengesetz, das Reichswaffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist,
2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe e genannten Gesetze verstossen haben,
3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(3) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einer Waffenbesitzkarte oder eines Munitionserwerbscheins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(4) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine geistige und körperliche Eignung vorlegt.

§ 6 Anwendungsbereich, Ermächtigungen.

(1) Dieses Gesetz ist auf die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Bundeswehr und die Deutsche Bundesbank sowie auf deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Polizeivollzugsbeamten und bei Beamten der Zollverwaltung mit Polizeivollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über dienstlich zugelassene Schusswaffen und für das Führen dieser Schusswaffen ausserhalb des Dienstes. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, eine dem Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Dienststellen des Bundes treffen. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung eine
dem Satz 1 entsprechende Regelung für Dienststellen des Landes treffen.
(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins und einer Ausnahmebewilligung nach § 39 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen sowie zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für den Zuständigkeitsbereich des Bundes der Bundesminister des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.
(2a) Auf
1. Staatsgäste aus anderen Staaten,
2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, und
3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt, sind die §§ 16, 27, 28, 29, 35 und 39 nicht anzuwenden, wenn ihnen das Bundesverwaltungsamt oder, soweit es sich nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach § 50 Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung erteilt hat. Diese ist zu erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen Besuchen, geboten ist. Es muss gewährleistet sein, dass eingeführte oder erworbene Schusswaffen und Munition nach Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. Die Bescheinigung ist auf die Dauer des Besuches zu befristen. Die Befreiung nach Satz 1 gilt nur für Schusswaffen, die in der Bescheinigung eingetragen sind, und die für diese Waffen bestimmte Munition. Sofern das Bundesverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig werden kann, entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung die nach § 50 Abs. 1 zuständige Behörde im Benehmen mit dem Bundesverwaltungsamt.
(2b) Die Abschnitte II bis VIII dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen und Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde amtlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmen.
(3) Auf Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist dieses Gesetz nicht anzuwenden; auf tragbare Schusswaffen und die dazugehörige Munition, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen fallen, sind jedoch § 4 Abs. 4, die §§ 35, 36, 37 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 39, 42, 45 bis 52 und die Abschnitte IX und X anzuwenden.
(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zu bestimmen, dass dieses Gesetz ganz oder teilweise
a) auf Schusswaffen nicht anzuwenden ist, die wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder ihrer Wirkungsweise oder als historische Sammlerwaffen keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen,
b) auf Muniton nicht anzuwenden ist, die wegen der mit ihr zu erzielenden Wirkung oder deshalb keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, weil sie nicht mehr serienmässig hergestellt wird,
c) auf veränderte Schusswaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke oder für ähnliche Zwecke bestimmt sind, nicht anzuwenden ist, wenn sie in der Verordnung bezeichnete Anforderungen erfüllen, die verhindern sollen, dass aus ihnen Geschosse verschossen werden und dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu Schusswaffen zum Verschiessen von Geschossen umgearbeitet werden können,
d) auf andere als die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Geräte anzuwenden ist, in denen in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte, ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel oder die Geschosse auf Grund ihrer Bewegungsenergie, die bei der Verwendung zugelassener Munition oder bei anderem Antrieb erzielt wird, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen herbeiführt,
e) auf andere als in § 1 Abs. 2 bezeichnete tragbare Geräte anzuwenden ist, die für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt sind oder verwendet werden können, wenn damit Geschosse verschossen oder Stoffe gezielt versprüht oder ausgestossen werden können, sie andere als mechanische Energie ausnutzen oder damit Stoffe in den menschlichen Körper eingebracht werden können, soweit ihre Handhabung oder Wirkungsweise eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Menschen herbeiführt,
f) auf Geschosse anzuwenden ist, wenn deren Beschaffenheit oder Wirkungsweise für Leben oder Gesundheit von Menschen eine Gefahr herbeiführt, die über die mit der üblichen mechanischen Wirkung verbundene Gefahr hinausgeht,
g) auf aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände, auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen und auf Nachbildungen von Schusswaffen anzuwenden ist, wenn sie in der Verordnung bezeichnete Anforderungen nicht erfüllen, die verhindern sollen, dass mit ihnen geschossen werden kann und dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu Schusswaffen umgearbeitet werden können,
2. die in § 37 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für Gegenstände zu verbieten, die wegen ihrer Gefährlichkeit, insbesondere ihrer Beschaffenheit, Handhabung, Wirkungsweise oder Zweckbestimmung den in § 37 Abs. 1 bezeichneten Gegenständen vergleichbar oder die geeignet sind, die Aufklärung einer mit den Gegenständen begangenen Straftat zu erschweren,
3. zu bestimmen, dass ausserhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ausgestellte Jagdscheine für die Anwendung dieses Gesetzes dem deutschen Jagdschein gleichstehen, sofern die in dem betreffenden Staat geltenden Vorschriften dem Bundesjagdgesetz vergleichbare Anforderungen an die Erteilung eines Jagdscheines stellen und die Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
4. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen Vorschriften über die Beschaffenheit und die Kennzeichnung von Geschossen und sonstigen Gegenständen mit Reizstoffen und über die Zusammensetzung und höchstzulässige Menge von Reizstoffen im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 9 zu erlassen und die für die Prüfung zuständige Stelle zu bestimmen,
5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen vorzuschreiben, dass beim nichtgewerbsmässigen Erwerb und Überlassen von Schusswaffen und Munition und bei der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände bestimmte Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind.
(5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften 1. § 8 Abs. 3 auf den in dieser Vorschrift bezeichneten Personenkreis und § 38 Abs. 1 Nr. 1 auf ausländische Handlungsreisende oder andere ausländische Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen, nicht anzuwenden ist,
2. bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel auch bei Vorliegen anderer als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist,
3. § 21 auf Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Schussapparate, die eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, nicht anzuwenden ist,
4. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 36 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 Satz 2 auf Staatsangehörige von Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder auf Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Staaten gehabt haben oder haben, nicht anzuwenden ist,
5. in anderen Staaten erteilte Erlaubnisse die in diesem Gesetz vorgesehenen Erlaubnisse ersetzen,
6. das Überlassen von Schusswaffen und Munition an ausländische Staatsangehörige oder an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, die Personalien der Erwerber und das Verbringen dieser Gegenstände ohne Besitzwechsel aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes dem Bundeskriminalamt anzuzeigen sind,
7. Schusswaffen und Munition an Personen nach Nummer 6 nur gegen Vorlage einer Zustimmungserklärung einer Behörde des Heimat oder Herkunftstaates überlassen werden dürfen,
8. das Bundeskriminalamt berechtigt ist, den Erwerb von Schusswaffen und Munition durch Personen nach Nummer 6 der zuständigen zentralen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates mitzuteilen,
9. aus Anlass des Abbaues der Kontrollen an den Binnengrenzen der Europäischen Gemeinschaft Vorschriften
a) über den Handel mit sowie den Verkauf und das Überlassen von Schuss-, Hieb- und Stosswaffen und von Munition an sowie über deren Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Drittstaat haben oder ihn in einen solchen Staat verlegen, und das Verbringen dieser Gegenstände in den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes,
b) über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über und die Mitnahme von Schuss-, Hieb- und Stosswaffen und von Munition auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft und die Erteilung eines europäischen Feuerwaffenpasses an Jäger, Sportschützen und andere Personengruppen,
c) betreffend Mitteilungen über die in Buchstaben a oder b bezeichneten Geschäfte oder Vorgänge an die Behörden des Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaates durch das Bundeskriminalamt, die zuständigen Landesbehörden und die Waffenhändler angepasst werden.

Abschnitt II. Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

§ 7 Erlaubnis.

(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schußwaffen oder Munition
1. herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will (Waffenherstellung),
2. ankaufen, vertreiben, (feilhalten, Bestellungen entgegennehmen oder aufsuchen), anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermitteln will
(Waffenhandel), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Eine Schußwaffe wird insbesondere dann bearbeitet oder instandgesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schußfolge verändert oder so geändert wird, daß andere Munition oder andere Geschosse aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile ausgewechselt werden. Eine Schußwaffe wird weder bearbeitet noch instandgesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung vorgenommen werden. Als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen.
(3) Die Erlaubnis zur Waffenherstellung schließt die Erlaubnis ein, Schußwaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis zur Waffenherstellung erstreckt, auszuführen, sonst aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen oder an den Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu vertreiben oder ihm zu überlassen sowie für Zwecke der Waffenherstellung zu erwerben. Bei Personen, die als Büchsenmacher in die Handwerksrolle eingetragen sind, schließt die Erlaubnis zur Waffenherstellung die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.

§ 8 Versagung der Erlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Die Erlaubnis für den Waffenhandel ist ferner zu versagen, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen nicht die erforderliche Fachkunde nachweist. Der Antragsteller, der weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbständige Zweigstelle selbst leitet, ist von dem Erfordernis der Fachkunde befreit.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2. weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

§ 9 Fachkunde.

(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(2) Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen,
1. wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
2. wer mindestens drei Jahre im Handel mit Schußwaffen und Munition tätig gewesen ist, sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die notwendigen fachlichen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen und Munitionsarten (Fachkunde), und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen zu erlassen.

§ 10 Inhalt und Erlöschen der Erlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist für Schußwaffen und Munition aller Art oder für bestimmte Waffenoder Munitionsarten zu erteilen. Sie kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, um die Nachbargrundstücke und deren Bewohner oder die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu schützen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(2) Gegenüber Betriebsinhabern, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 getroffen werden.
(3) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

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